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Art. 7 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

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Art. 7

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,

den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an-

dern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.

Art. 8. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die

Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An-

wendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesver-

fassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.

2

1 OS 41, 135 und GS V, 376.

2 SR 210.

3 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).

4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 6. Juli 1961, vom Regierungsrat

des Kantons St. Gallen am 5. Februar 1962 genehmigt.

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