712.61
CH-ZH
Art. 6 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland
Art. 6
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen
einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines
Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Ge-
richts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.