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Art. 6 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

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Art. 6

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen

einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines

Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Ge-

richts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.

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