Art. 5 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteilig-
ten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren
Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in der Betriebs-
kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine
Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter
bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als
drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die
Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die
Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu
treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den
Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.