Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.61 CH-ZH

Art. 5 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteilig-

ten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren

Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in der Betriebs-

kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen

nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine

Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter

bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als

drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die

Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die

Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu

treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den

Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

← Art. 4 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →