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Art. 4 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

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Art. 4

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden

und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Oberbehörden

der beteiligten Gemeinden entschieden.

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