712.61
CH-ZH
Art. 4 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland
Art. 4
Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden
und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Oberbehörden
der beteiligten Gemeinden entschieden.