712.61
CH-ZH
Art. 3 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland
Art. 3
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen
Kehrichtverwertungsanlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung
keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundes-
gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung³, sowie
die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan-
tons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
1. 1. 16-91
1
712.61
Vertrag über Kehrichtverwertungsanlagen mit dem Kanton SG