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712.61 CH-ZH

Art. 3 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

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Art. 3

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen

Kehrichtverwertungsanlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung

keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundes-

gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung³, sowie

die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan-

tons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

1. 1. 16-91

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712.61

Vertrag über Kehrichtverwertungsanlagen mit dem Kanton SG

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