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Art. 2 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

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Art. 2

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

im Sinne von Art. 52 ZGB² eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz be-

findet sich in Hinwil.

2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts

anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten

sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zürich

massgebend.

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