712.61
CH-ZH
Art. 2 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft
im Sinne von Art. 52 ZGB² eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz be-
findet sich in Hinwil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts
anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten
sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zürich
massgebend.