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Art. 1 : Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

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Art. 1

1 Die zürcherischen Gemeinden Bauma, Bubikon, Dürn-

ten, Fehraltorf, Gossau, Grüningen, Hinwil, Illnau, Mönchaltorf, Pfäf-

fikon, Rüti, Seegräben, Uster, Volketswil, Wald und Wetzikon sowie

die st.-gallischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden ermächtigt,

sich für den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanla-

gen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.

2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und

Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-

band sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung fest-

zulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die

Regierungen der Vertragskantone. Sie tritt nach beidseitiger Geneh-

migung in Kraft.

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