Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Die zürcherischen Gemeinden Bauma, Bubikon, Dürn-
ten, Fehraltorf, Gossau, Grüningen, Hinwil, Illnau, Mönchaltorf, Pfäf-
fikon, Rüti, Seegräben, Uster, Volketswil, Wald und Wetzikon sowie
die st.-gallischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden ermächtigt,
sich für den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanla-
gen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und
Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-
band sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung fest-
zulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die
Regierungen der Vertragskantone. Sie tritt nach beidseitiger Geneh-
migung in Kraft.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft
im Sinne von Art. 52 ZGB² eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz be-
findet sich in Hinwil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts
anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten
sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zürich
massgebend.
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen
Kehrichtverwertungsanlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung
keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundes-
gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung³, sowie
die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan-
tons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
1. 1. 16-91
1
712.61
Vertrag über Kehrichtverwertungsanlagen mit dem Kanton SG
Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden
und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Oberbehörden
der beteiligten Gemeinden entschieden.
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteilig-
ten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren
Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in der Betriebs-
kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine
Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter
bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als
drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die
Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die
Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu
treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den
Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen
einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines
Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Ge-
richts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.
Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,
den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an-
dern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
Art. 8. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die
Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An-
wendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesver-
fassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.
2
1 OS 41, 135 und GS V, 376.
2 SR 210.
3 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).
4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 6. Juli 1961, vom Regierungsrat
des Kantons St. Gallen am 5. Februar 1962 genehmigt.