712.41
CH-ZH
Art. 3 : SonderabfallAbgabeverordnung
Art. 3
Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Speisung
Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwoh- des Fonds
nerzahl gilt die Wohnbevölkerung nach zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff
vom 31. Dezember des Vorjahres.