Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Speisung

Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwoh- des Fonds

nerzahl gilt die Wohnbevölkerung nach zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff

vom 31. Dezember des Vorjahres.

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