Art. 2 : SonderabfallAbgabeverordnung
Art. 2
1 Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kan- Grundsätze für
tons bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entste- die Abgaben-
henden Kosten, insbesondere die Betriebskosten, die Kapitalfolgekosten festlegung
der per 1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsaus-
gaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene
Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Auf-
wendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden ge-
deckt werden.
2 Das AWEL5 legt das Leistungsangebot für Sonderabfall-Sammel-
aktionen in den Gemeinden fest.
3 Für die Finanzierung der langfristigen Aufgaben soll der Fonds über
einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand
die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammel-
stellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeit-
punkt werden berücksichtigt.