Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kan- Grundsätze für

tons bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entste- die Abgaben-

henden Kosten, insbesondere die Betriebskosten, die Kapitalfolgekosten festlegung

der per 1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsaus-

gaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene

Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Auf-

wendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden ge-

deckt werden.

2 Das AWEL5 legt das Leistungsangebot für Sonderabfall-Sammel-

aktionen in den Gemeinden fest.

3 Für die Finanzierung der langfristigen Aufgaben soll der Fonds über

einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand

die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammel-

stellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeit-

punkt werden berücksichtigt.

SonderabfallAbgabeverordnung Art. 3 →

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