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712.41 CH-ZH

SonderabfallAbgabeverordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (3 Artikel)

1 Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kan- Grundsätze für

tons bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entste- die Abgaben-

henden Kosten, insbesondere die Betriebskosten, die Kapitalfolgekosten festlegung

der per 1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsaus-

gaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene

Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Auf-

wendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden ge-

deckt werden.

2 Das AWEL5 legt das Leistungsangebot für Sonderabfall-Sammel-

aktionen in den Gemeinden fest.

3 Für die Finanzierung der langfristigen Aufgaben soll der Fonds über

einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand

die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammel-

stellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeit-

punkt werden berücksichtigt.

Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Speisung

Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwoh- des Fonds

nerzahl gilt die Wohnbevölkerung nach zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff

vom 31. Dezember des Vorjahres.

1 Die jährliche Abgabe der Gemeinden beträgt Fr. 1.204 je Höhe

Einwohnerin und Einwohner.

der Abgabe,

Rechnungs-

2 Soweit die Abgaben der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese stellung

zusätzlich in Rechnung gestellt.

3 Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.3

4 Die Baudirektion kann die Höhe der Abgabe an die dem Kanton

gemäss § 2 entstehenden Kosten anpassen. Uber Anpassungen der

Abgabe wird für das Folgejahr bis 31. Mai entschieden.5

1. 1. 12-75

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712.41 Sonderabfall-Abgabeverordnung

Verträge § 5.5 Das AWEL schliesst mit den Betreibern Verträge über den

Betrieb der Sonderabfall-Sammelstellen ab, die der Genehmigung der

Baudirektion bedürfen. Darin werden insbesondere die Annahme-

pflicht, die Kostentragung, das Rechnungs- und Berichtswesen sowie

die Organisation der Leitung und der Aufsicht geregelt.

Annahmetarif § 6. Das AWEL5 regelt die Tarifgestaltung für die Annahme von

Kleinmengen an Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen.

Es sieht dabei für Kleinstmengen eine kostenlose Annahme vor.

Ausnahmen § 7. 1 Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkan-

tonalen Zweckverband entsorgen, können auch die Sonderabfallent-

sorgung über diesen Rechtsträger besorgen. In solchen Fällen befreit

das AWEL5 die Gemeinden von der Bezahlung der Gemeindeabga-

ben.

2 Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonder-

abfällen aus den betreffenden Gemeinden auf den kantonalen Sam-

melstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom

Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht mög-

lich.

Aufhebung § 8. Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates

des Fonds über die Aufhebung des Fonds und die Rückzahlung an die Gemein-

den, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel

mehr nötig sind.

Einführungs- § 9. Als Kapitalfolgekosten gemäss § 2 werden die am 1. Januar

bestimmungen 1996 noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben mit berück-

sichtigt.

Inkraftsetzung § 10. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den

Kantonsrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt

wird die Tarifverordnung für Sonderabfälle vom 17. Februar 1993 auf-

gehoben.

2

1 OS 53, 334.

2 Vom Kantonsrat am 11. März 1996 genehmigt.

3 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 (OS 57, 167). In Kraft seit 1. Juli

2003 (OS 58, 80).

4 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2007 (OS 62, 182). In Kraft seit 1. Januar

2008.

5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 616; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

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