SonderabfallAbgabeverordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
1 Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kan- Grundsätze für
tons bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entste- die Abgaben-
henden Kosten, insbesondere die Betriebskosten, die Kapitalfolgekosten festlegung
der per 1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsaus-
gaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene
Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Auf-
wendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden ge-
deckt werden.
2 Das AWEL5 legt das Leistungsangebot für Sonderabfall-Sammel-
aktionen in den Gemeinden fest.
3 Für die Finanzierung der langfristigen Aufgaben soll der Fonds über
einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand
die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammel-
stellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeit-
punkt werden berücksichtigt.
Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Speisung
Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwoh- des Fonds
nerzahl gilt die Wohnbevölkerung nach zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff
vom 31. Dezember des Vorjahres.
1 Die jährliche Abgabe der Gemeinden beträgt Fr. 1.204 je Höhe
Einwohnerin und Einwohner.
der Abgabe,
Rechnungs-
2 Soweit die Abgaben der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese stellung
zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.3
4 Die Baudirektion kann die Höhe der Abgabe an die dem Kanton
gemäss § 2 entstehenden Kosten anpassen. Uber Anpassungen der
Abgabe wird für das Folgejahr bis 31. Mai entschieden.5
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Verträge § 5.5 Das AWEL schliesst mit den Betreibern Verträge über den
Betrieb der Sonderabfall-Sammelstellen ab, die der Genehmigung der
Baudirektion bedürfen. Darin werden insbesondere die Annahme-
pflicht, die Kostentragung, das Rechnungs- und Berichtswesen sowie
die Organisation der Leitung und der Aufsicht geregelt.
Annahmetarif § 6. Das AWEL5 regelt die Tarifgestaltung für die Annahme von
Kleinmengen an Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen.
Es sieht dabei für Kleinstmengen eine kostenlose Annahme vor.
Ausnahmen § 7. 1 Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkan-
tonalen Zweckverband entsorgen, können auch die Sonderabfallent-
sorgung über diesen Rechtsträger besorgen. In solchen Fällen befreit
das AWEL5 die Gemeinden von der Bezahlung der Gemeindeabga-
ben.
2 Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonder-
abfällen aus den betreffenden Gemeinden auf den kantonalen Sam-
melstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom
Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht mög-
lich.
Aufhebung § 8. Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates
des Fonds über die Aufhebung des Fonds und die Rückzahlung an die Gemein-
den, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel
mehr nötig sind.
Einführungs- § 9. Als Kapitalfolgekosten gemäss § 2 werden die am 1. Januar
bestimmungen 1996 noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben mit berück-
sichtigt.
Inkraftsetzung § 10. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Tarifverordnung für Sonderabfälle vom 17. Februar 1993 auf-
gehoben.
2
1 OS 53, 334.
2 Vom Kantonsrat am 11. März 1996 genehmigt.
3 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 (OS 57, 167). In Kraft seit 1. Juli
2003 (OS 58, 80).
4 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2007 (OS 62, 182). In Kraft seit 1. Januar
2008.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 616; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.