712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 9 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 9
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie leistet Sicher- Sicherheits-
heit für die Nachsorge, die Rekultivierung und die Sanierung.
leistung
2 Das AWEL legt Art und Höhe der Sicherheitsleistung nach Anhö-
rung der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund einer auf die Deponie
bezogenen Risikoanalyse fest.
1. 20-1 . 1. 20 - 107
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Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Aufsicht