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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 9 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 9

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie leistet Sicher- Sicherheits-

heit für die Nachsorge, die Rekultivierung und die Sanierung.

leistung

2 Das AWEL legt Art und Höhe der Sicherheitsleistung nach Anhö-

rung der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund einer auf die Deponie

bezogenen Risikoanalyse fest.

1. 20-1 . 1. 20 - 107

3

712.12

Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

Aufsicht

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