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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 8 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 8

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie dokumentiert

a. die Funktionstüchtigkeit der zu unterhaltenden Anlagen,

b. die durchgeführten Massnahmen,

c. die Ergebnisse der Kontrollen.

2 Sie oder er erstattet dem AWEL regelmässig Bericht und infor-

miert es unverzüglich, wenn ausserordentliche Zustände eintreten oder

erhöhte Aufmerksamkeit notwendig ist.

Dokumenta-

tion, Bericht-

erstattung und

Meldung

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