712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 8 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 8
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie dokumentiert
a. die Funktionstüchtigkeit der zu unterhaltenden Anlagen,
b. die durchgeführten Massnahmen,
c. die Ergebnisse der Kontrollen.
2 Sie oder er erstattet dem AWEL regelmässig Bericht und infor-
miert es unverzüglich, wenn ausserordentliche Zustände eintreten oder
erhöhte Aufmerksamkeit notwendig ist.
Dokumenta-
tion, Bericht-
erstattung und
Meldung