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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 7 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 7

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nimmt nach Ab-

schluss des Kompartiments und der Deponie die Nachsorge und Sanie-

rung auf eigene Kosten wahr, bis die Voraussetzungen für eine Über-

nahme durch den Kanton gemäss § 11 erfüllt sind.

2 Während des Betriebs und der Dauer der betrieblichen Nachsorge

darf die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nichts unternehmen

oder veranlassen, was eine Sanierung der Deponie erfordern, erschwe-

ren oder verteuern würde. Bauliche Massnahmen und Nutzungsände-

rungen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch das AWEL.

Beginn und

Dauer

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