712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 7 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 7
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nimmt nach Ab-
schluss des Kompartiments und der Deponie die Nachsorge und Sanie-
rung auf eigene Kosten wahr, bis die Voraussetzungen für eine Über-
nahme durch den Kanton gemäss § 11 erfüllt sind.
2 Während des Betriebs und der Dauer der betrieblichen Nachsorge
darf die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nichts unternehmen
oder veranlassen, was eine Sanierung der Deponie erfordern, erschwe-
ren oder verteuern würde. Bauliche Massnahmen und Nutzungsände-
rungen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch das AWEL.
Beginn und
Dauer