712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 5 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 5
Deponien und Kompartimente werden saniert, wenn schädli- Sanierungs-
che oder lästige Einwirkungen auftreten oder solche zu erwarten sind. pflicht
B. Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie