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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 5 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 5

Deponien und Kompartimente werden saniert, wenn schädli- Sanierungs-

che oder lästige Einwirkungen auftreten oder solche zu erwarten sind. pflicht

B. Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie

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