Art. 4 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 4
1 Deponien und Kompartimente werden nach ihrem Abschluss
im Rahmen der Nachsorge bis zum Erreichen der Endlagerqualität der
abgelagerten Stoffe überwacht.
2 Die Nachsorge umfasst
a. Kontrolle und Erhalt der Funktionsfähigkeit der Anlagen gemäss
Anhang 2 Ziff. 2.1–2.4 VVEA,
b. Überwachung der betroffenen Fliessgewässer, des Grundwassers,
des gefassten Sickerwassers und der Deponiegase,
c. Entsorgung des Deponiesickerwassers,
d. Überwachung der Stabilität der Deponie,
e. Überwachung und Pflege der Rekultivierung,
f. Dokumentation und Berichterstattung, insbesondere zu Planung,
Ausschreibung, Überwachung und Abrechnung der erforderlichen
Massnahmen,
g. weitere Vorkehren, die gesetzlich notwendig oder durch behörd-
liche Empfehlungen, Stand der Technik oder gute Praktiken gebo-
ten sind.
2
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) 712.12
3 Bei Deponien und Kompartimenten, die in Betrieb sind, regelt
das AWEL mit der letzten Betriebsbewilligung
a. die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie,
b. die Übernahme der Nachsorge durch den Kanton.