712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 32d : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 32d
USG anteilmässig den Dritten überbunden. Die erhältlich ge-
machten Kosten werden dem Deponiefonds gutgeschrieben.
3 Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie während der Be-
triebsdauer oder der Dauer der ihr oder ihm obliegenden Nachsorge
erhebliche Pflichtverletzungen begangen oder vorsätzlich falsche Anga-
ben gemacht, wird auf sie oder ihn Rückgriff genommen.
3. Abschnitt: Deponiefonds
A. Abgabepflicht bei Deponien