Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.12 DENAV CH-ZH

Art. 32d : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32d

USG anteilmässig den Dritten überbunden. Die erhältlich ge-

machten Kosten werden dem Deponiefonds gutgeschrieben.

3 Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie während der Be-

triebsdauer oder der Dauer der ihr oder ihm obliegenden Nachsorge

erhebliche Pflichtverletzungen begangen oder vorsätzlich falsche Anga-

ben gemacht, wird auf sie oder ihn Rückgriff genommen.

3. Abschnitt: Deponiefonds

A. Abgabepflicht bei Deponien

← Art. 26 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) Art. 42 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →