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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 3 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 3

In dieser Verordnung bedeuten

a. Nachsorge

Massnahmen, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kom-

partimenten und Anlagen nach ihrem Abschluss bis zum Erreichen

der Endlagerqualität in einem funktionstüchtigen und rechtmässi-

gen Zustand erhalten bleiben,

b. Sanierung

Massnahmen, die nach Art. 32 c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)4 zur Behebung oder

Abwendung schädlicher oder lästiger Einwirkungen, die von der

Deponie ausgehen, erforderlich sind,

Begriffe

1. 1. 20-107

1

712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

c. Deponie

Abfallanlage gemäss Art. 3 Bst. k VVEA,

d. Industrie-Ablagerungen

privat betriebene Anlagen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wur-

den und auf denen überwiegend industrielle Abfälle abgelagert wur-

den, für deren Nachsorge und Sanierung keine Abgaben nach § 28

AbfG geleistet wurden,

e. Kompartiment

räumlich abgegrenzter Teil einer Deponie, der gegenüber anderen

räumlichen abgegrenzten Teilen abgedichtet ist und separat entwäs-

sert wird,

f. Endlagerqualität

Eigenschaft der abgelagerten Stoffe, von denen keine schädlichen

oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind.

Gegenstand der

Nachsorge

2. Abschnitt: Nachsorge und Sanierung

A. Im Allgemeinen

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