Art. 3 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 3
In dieser Verordnung bedeuten
a. Nachsorge
Massnahmen, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kom-
partimenten und Anlagen nach ihrem Abschluss bis zum Erreichen
der Endlagerqualität in einem funktionstüchtigen und rechtmässi-
gen Zustand erhalten bleiben,
b. Sanierung
Massnahmen, die nach Art. 32 c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)4 zur Behebung oder
Abwendung schädlicher oder lästiger Einwirkungen, die von der
Deponie ausgehen, erforderlich sind,
Begriffe
1. 1. 20-107
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712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
c. Deponie
Abfallanlage gemäss Art. 3 Bst. k VVEA,
d. Industrie-Ablagerungen
privat betriebene Anlagen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wur-
den und auf denen überwiegend industrielle Abfälle abgelagert wur-
den, für deren Nachsorge und Sanierung keine Abgaben nach § 28
AbfG geleistet wurden,
e. Kompartiment
räumlich abgegrenzter Teil einer Deponie, der gegenüber anderen
räumlichen abgegrenzten Teilen abgedichtet ist und separat entwäs-
sert wird,
f. Endlagerqualität
Eigenschaft der abgelagerten Stoffe, von denen keine schädlichen
oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind.
Gegenstand der
Nachsorge
2. Abschnitt: Nachsorge und Sanierung
A. Im Allgemeinen