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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 25 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 25

1 Das AWEL informiert die Inhaberinnen und Inhaber der Information

Deponien regelmässig über den Stand des Fonds und die Verwendung und Austausch

der Fondsmittel.

2 Zwischen dem AWEL und den Inhaberinnen und Inhabern der

Deponien findet ein regelmässiger Austausch über technische und finan-

zielle Belange statt.

1. 1. 20-107

7

712.12

Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

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