712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 25 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 25
1 Das AWEL informiert die Inhaberinnen und Inhaber der Information
Deponien regelmässig über den Stand des Fonds und die Verwendung und Austausch
der Fondsmittel.
2 Zwischen dem AWEL und den Inhaberinnen und Inhabern der
Deponien findet ein regelmässiger Austausch über technische und finan-
zielle Belange statt.
1. 1. 20-107
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Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen