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Art. 24 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 24

Die Fondsmittel werden verwendet für die Finanzierung

a. der Nachsorge durch den Kanton,

b. der Sanierung durch den Kanton,

c. der Unterhaltskosten des Kantons gemäss § 14,

d. des Verwaltungsaufwands des Kantons.

Verwendung

der Fondsmittel

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