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Art. 23 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 23

1 Das AWEL verwaltet den Deponiefonds und entscheidet Verwaltung

über die Verwendung der Fondsmittel.

2 Die Baudirektion legt auf der Grundlage der Zahl der dieser Ver-

ordnung unterstellten Deponien und der voraussichtlichen Nachsorge-

und Sanierungskosten einen Tiefst- und Höchstbestand des Deponie-

fonds fest.

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