712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 23 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 23
1 Das AWEL verwaltet den Deponiefonds und entscheidet Verwaltung
über die Verwendung der Fondsmittel.
2 Die Baudirektion legt auf der Grundlage der Zahl der dieser Ver-
ordnung unterstellten Deponien und der voraussichtlichen Nachsorge-
und Sanierungskosten einen Tiefst- und Höchstbestand des Deponie-
fonds fest.