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Art. 22 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 22

1 Die einmalige Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton Einmalige

berechnet sich aus dem Produkt der zins- und teuerungsbereinigten Abgabe

durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Jahre,

für die der Kanton die Nachsorge übernimmt.

2 Die einmalige Abgabe für Sanierungen beträgt 5% der mutmass-

lichen Kosten für das vollständige Entfernen und Entsorgen des ge-

samten Deponieinhalts sowie Fr. 5 pro m³ Deponievolumen für weitere

Massnahmen.

3 Der Betrag für weitere Massnahmen beruht auf dem Landesindex

der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL berech-

net die Abgabe nach dem aktuellen Indexstand zum Zeitpunkt der Er-

hebung.

C. Verwaltung des Deponiefonds und Verwendung der Mittel

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