712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 22 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 22
1 Die einmalige Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton Einmalige
berechnet sich aus dem Produkt der zins- und teuerungsbereinigten Abgabe
durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Jahre,
für die der Kanton die Nachsorge übernimmt.
2 Die einmalige Abgabe für Sanierungen beträgt 5% der mutmass-
lichen Kosten für das vollständige Entfernen und Entsorgen des ge-
samten Deponieinhalts sowie Fr. 5 pro m³ Deponievolumen für weitere
Massnahmen.
3 Der Betrag für weitere Massnahmen beruht auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL berech-
net die Abgabe nach dem aktuellen Indexstand zum Zeitpunkt der Er-
hebung.
C. Verwaltung des Deponiefonds und Verwendung der Mittel