712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 21 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 21
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Industrie-Ablagerung Grundsatz
gemäss § 12, deren Nachsorge und künftig notwendig werdende Sanie-
rungsmassnahmen der Kanton übernimmt, leistet eine einmalige Ab-
gabe in den Deponiefonds.