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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 21 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 21

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Industrie-Ablagerung Grundsatz

gemäss § 12, deren Nachsorge und künftig notwendig werdende Sanie-

rungsmassnahmen der Kanton übernimmt, leistet eine einmalige Ab-

gabe in den Deponiefonds.

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