712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 20 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 20
1 Die jährlichen Abgaben werden im zweiten Quartal des
Folgejahres erhoben.
2 Die Beträge gemäss §§ 17–19 beruhen auf dem Landesindex der
Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL passt die Ab-
gaben jährlich dem Indexstand des Monats Dezember des Vorjahres an.
3 Wird die Dauer der Nachsorge durch den Kanton durch besondere
Leistungen der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie wesentlich ver-
kürzt, können die Abgaben für die Nachsorge und den Unterhalt der
Entwässerungsanlage herabgesetzt werden.
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Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
B. Abgabepflicht bei Industrie-Ablagerungen
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