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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 20 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 20

1 Die jährlichen Abgaben werden im zweiten Quartal des

Folgejahres erhoben.

2 Die Beträge gemäss §§ 17–19 beruhen auf dem Landesindex der

Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL passt die Ab-

gaben jährlich dem Indexstand des Monats Dezember des Vorjahres an.

3 Wird die Dauer der Nachsorge durch den Kanton durch besondere

Leistungen der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie wesentlich ver-

kürzt, können die Abgaben für die Nachsorge und den Unterhalt der

Entwässerungsanlage herabgesetzt werden.

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Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

B. Abgabepflicht bei Industrie-Ablagerungen

712.12

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