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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 2 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 2

1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) voll-Zuständigkeit

zieht diese Verordnung, soweit diese nichts Abweichendes festlegt.

2 Es kann für den Vollzug Private beiziehen.

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