712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 2 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 2
1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) voll-Zuständigkeit
zieht diese Verordnung, soweit diese nichts Abweichendes festlegt.
2 Es kann für den Vollzug Private beiziehen.