712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 18 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 18
Die jährliche Abgabe bei Deponien der Typen B, C, D und E
entspricht dem Quotienten zwischen den teuerungs- und zinsbereinig-
ten Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen während 20 Jah-
ren und der Anzahl Jahre bis zum Abschluss der Deponie.