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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 18 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 18

Die jährliche Abgabe bei Deponien der Typen B, C, D und E

entspricht dem Quotienten zwischen den teuerungs- und zinsbereinig-

ten Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen während 20 Jah-

ren und der Anzahl Jahre bis zum Abschluss der Deponie.

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