712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 16 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 16
1 Abgabepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundsatz
Deponie.
2 Das AWEL regelt die Abgabe pro Tonne deponiertes Material in
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inha-
ber der Deponie.
1. 20-1 . 1. 20 - 107
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Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
3 Wird eine Deponie nach § 1 Abs. 3 vom Geltungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen und wurden bereits Abgaben in den Depo-
niefonds geleistet, werden diese bis zur Höhe des Rückkaufwerts zurück-
erstattet.