Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.12 DENAV CH-ZH

Art. 16 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16

1 Abgabepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundsatz

Deponie.

2 Das AWEL regelt die Abgabe pro Tonne deponiertes Material in

einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inha-

ber der Deponie.

1. 20-1 . 1. 20 - 107

5

712.12

Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

3 Wird eine Deponie nach § 1 Abs. 3 vom Geltungsbereich dieser

Verordnung ausgenommen und wurden bereits Abgaben in den Depo-

niefonds geleistet, werden diese bis zur Höhe des Rückkaufwerts zurück-

erstattet.

← Art. 15 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) Art. 17 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →