712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 14 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 14
1 Nach Beendigung der Nachsorge unterhält der Kanton die Unterhalt von
Entwässerungsanlagen für die Einleitung in ein oberirdisches Gewäs- Entwässerungs-
ser während weiteren 20 Jahren.
anlagen
2 Die dinglichen Rechte werden nach Abschluss der Unterhaltsver-
pflichtung des Kantons an die Berechtigten zurückübertragen. Sie wer-
den aufgehoben, soweit sie nicht mehr benötigt werden.