Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.12 DENAV CH-ZH

Art. 14 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 14

1 Nach Beendigung der Nachsorge unterhält der Kanton die Unterhalt von

Entwässerungsanlagen für die Einleitung in ein oberirdisches Gewäs- Entwässerungs-

ser während weiteren 20 Jahren.

anlagen

2 Die dinglichen Rechte werden nach Abschluss der Unterhaltsver-

pflichtung des Kantons an die Berechtigten zurückübertragen. Sie wer-

den aufgehoben, soweit sie nicht mehr benötigt werden.

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