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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 13 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 13

1 Erreichen die abgelagerten Stoffe Endlagerqualität, kann Dauer

die Deponie oder die Industrie-Ablagerung unter Beachtung von Art. 43

VVEA aus der Nachsorge entlassen werden.

2 Das AWEL prüft in geeigneten Abständen, ob die Endlagerquali-

tät erreicht und eine Entlassung sachgerecht ist.

3 Die Pflicht zur Sanierung bleibt über das Ende der Nachsorge

hinaus beim Kanton.

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