712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 13 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 13
1 Erreichen die abgelagerten Stoffe Endlagerqualität, kann Dauer
die Deponie oder die Industrie-Ablagerung unter Beachtung von Art. 43
VVEA aus der Nachsorge entlassen werden.
2 Das AWEL prüft in geeigneten Abständen, ob die Endlagerquali-
tät erreicht und eine Entlassung sachgerecht ist.
3 Die Pflicht zur Sanierung bleibt über das Ende der Nachsorge
hinaus beim Kanton.