712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 12 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 12
1 Der Kanton kann die Nachsorge und eine spätere Sanierung
von Industrie-Ablagerungen übernehmen, wenn der Standort nicht im
Sinne von Art. 32 c Abs. 1 USG sanierungsbedürftig ist.
2 Übernimmt der Kanton Nachsorge und Sanierung, regelt das
AWEL mit der Inhaberin oder dem Inhaber vorgängig vertraglich ins-
besondere
a. die einmalige Abgabe in den Deponiefonds,
b. die Voraussetzungen für den Rückgriff auf die Inhaberin oder den
Inhaber der Deponie,
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Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
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c. die unentgeltliche Übertragung oder Einräumung der für die Nach-
sorge und die Sanierung durch den Kanton erforderlichen dinglichen
Rechte und Nutzungseinschränkungen.