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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 12 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 12

1 Der Kanton kann die Nachsorge und eine spätere Sanierung

von Industrie-Ablagerungen übernehmen, wenn der Standort nicht im

Sinne von Art. 32 c Abs. 1 USG sanierungsbedürftig ist.

2 Übernimmt der Kanton Nachsorge und Sanierung, regelt das

AWEL mit der Inhaberin oder dem Inhaber vorgängig vertraglich ins-

besondere

a. die einmalige Abgabe in den Deponiefonds,

b. die Voraussetzungen für den Rückgriff auf die Inhaberin oder den

Inhaber der Deponie,

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Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

712.12

c. die unentgeltliche Übertragung oder Einräumung der für die Nach-

sorge und die Sanierung durch den Kanton erforderlichen dinglichen

Rechte und Nutzungseinschränkungen.

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