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712.12 DENAV CH-ZH

Art. 1 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

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Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nach- Gegenstand und

sorge und die Sanierung von

a. Deponien, die mit kantonaler Bewilligung betrieben werden,

b. Deponien, für die Abgaben in den Deponiefonds geleistet wurden,

c. Industrie-Ablagerungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wur-

den.

2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden be-

triebene Siedlungsabfalldeponien und Deponien des Typs A gemäss der

Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Ent-

sorgung von Abfällen (VVEA)5.

3 Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei

denen Nachsorge, Unterhalt und Sanierung auf andere Weise sicher-

gestellt sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.

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