712.12
DENAV
CH-ZH
Art. 1 : Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nach- Gegenstand und
sorge und die Sanierung von
a. Deponien, die mit kantonaler Bewilligung betrieben werden,
b. Deponien, für die Abgaben in den Deponiefonds geleistet wurden,
c. Industrie-Ablagerungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wur-
den.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden be-
triebene Siedlungsabfalldeponien und Deponien des Typs A gemäss der
Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Ent-
sorgung von Abfällen (VVEA)5.
3 Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei
denen Nachsorge, Unterhalt und Sanierung auf andere Weise sicher-
gestellt sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.