Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) (DENAV)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nach- Gegenstand und
sorge und die Sanierung von
a. Deponien, die mit kantonaler Bewilligung betrieben werden,
b. Deponien, für die Abgaben in den Deponiefonds geleistet wurden,
c. Industrie-Ablagerungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wur-
den.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden be-
triebene Siedlungsabfalldeponien und Deponien des Typs A gemäss der
Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Ent-
sorgung von Abfällen (VVEA)5.
3 Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei
denen Nachsorge, Unterhalt und Sanierung auf andere Weise sicher-
gestellt sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) voll-Zuständigkeit
zieht diese Verordnung, soweit diese nichts Abweichendes festlegt.
2 Es kann für den Vollzug Private beiziehen.
In dieser Verordnung bedeuten
a. Nachsorge
Massnahmen, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kom-
partimenten und Anlagen nach ihrem Abschluss bis zum Erreichen
der Endlagerqualität in einem funktionstüchtigen und rechtmässi-
gen Zustand erhalten bleiben,
b. Sanierung
Massnahmen, die nach Art. 32 c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)4 zur Behebung oder
Abwendung schädlicher oder lästiger Einwirkungen, die von der
Deponie ausgehen, erforderlich sind,
Begriffe
1. 1. 20-107
1
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
c. Deponie
Abfallanlage gemäss Art. 3 Bst. k VVEA,
d. Industrie-Ablagerungen
privat betriebene Anlagen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wur-
den und auf denen überwiegend industrielle Abfälle abgelagert wur-
den, für deren Nachsorge und Sanierung keine Abgaben nach § 28
AbfG geleistet wurden,
e. Kompartiment
räumlich abgegrenzter Teil einer Deponie, der gegenüber anderen
räumlichen abgegrenzten Teilen abgedichtet ist und separat entwäs-
sert wird,
f. Endlagerqualität
Eigenschaft der abgelagerten Stoffe, von denen keine schädlichen
oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind.
Gegenstand der
Nachsorge
2. Abschnitt: Nachsorge und Sanierung
A. Im Allgemeinen
1 Deponien und Kompartimente werden nach ihrem Abschluss
im Rahmen der Nachsorge bis zum Erreichen der Endlagerqualität der
abgelagerten Stoffe überwacht.
2 Die Nachsorge umfasst
a. Kontrolle und Erhalt der Funktionsfähigkeit der Anlagen gemäss
Anhang 2 Ziff. 2.1–2.4 VVEA,
b. Überwachung der betroffenen Fliessgewässer, des Grundwassers,
des gefassten Sickerwassers und der Deponiegase,
c. Entsorgung des Deponiesickerwassers,
d. Überwachung der Stabilität der Deponie,
e. Überwachung und Pflege der Rekultivierung,
f. Dokumentation und Berichterstattung, insbesondere zu Planung,
Ausschreibung, Überwachung und Abrechnung der erforderlichen
Massnahmen,
g. weitere Vorkehren, die gesetzlich notwendig oder durch behörd-
liche Empfehlungen, Stand der Technik oder gute Praktiken gebo-
ten sind.
2
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) 712.12
3 Bei Deponien und Kompartimenten, die in Betrieb sind, regelt
das AWEL mit der letzten Betriebsbewilligung
a. die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie,
b. die Übernahme der Nachsorge durch den Kanton.
Deponien und Kompartimente werden saniert, wenn schädli- Sanierungs-
che oder lästige Einwirkungen auftreten oder solche zu erwarten sind. pflicht
B. Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie
1 Die Inhaberin oder der Inhaber schliesst ein Kompartiment Abschluss der
ab, wenn das AWEL das Abschlussprojekt gemäss Art. 42 VVEA bewil- Kompartimente
ligt und dessen Umsetzung abgenommen hat.
2 Sie oder er schliesst eine Deponie ab, wenn sämtliche Komparti-
mente abgeschlossen sind und das AWEL das Abschlussprojekt gemäss
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nimmt nach Ab-
schluss des Kompartiments und der Deponie die Nachsorge und Sanie-
rung auf eigene Kosten wahr, bis die Voraussetzungen für eine Über-
nahme durch den Kanton gemäss § 11 erfüllt sind.
2 Während des Betriebs und der Dauer der betrieblichen Nachsorge
darf die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nichts unternehmen
oder veranlassen, was eine Sanierung der Deponie erfordern, erschwe-
ren oder verteuern würde. Bauliche Massnahmen und Nutzungsände-
rungen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch das AWEL.
Beginn und
Dauer
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie dokumentiert
a. die Funktionstüchtigkeit der zu unterhaltenden Anlagen,
b. die durchgeführten Massnahmen,
c. die Ergebnisse der Kontrollen.
2 Sie oder er erstattet dem AWEL regelmässig Bericht und infor-
miert es unverzüglich, wenn ausserordentliche Zustände eintreten oder
erhöhte Aufmerksamkeit notwendig ist.
Dokumenta-
tion, Bericht-
erstattung und
Meldung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie leistet Sicher- Sicherheits-
heit für die Nachsorge, die Rekultivierung und die Sanierung.
leistung
2 Das AWEL legt Art und Höhe der Sicherheitsleistung nach Anhö-
rung der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund einer auf die Deponie
bezogenen Risikoanalyse fest.
1. 20-1 . 1. 20 - 107
3
712.12
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
Aufsicht
1 Das AWEL beaufsichtigt die Deponien und sorgt dafür, dass
deren Inhaberinnen und Inhaber die nötigen Nachsorge- und Sanie-
rungsmassnahmen durchführen.
2 Es kann Kontrollen durchführen.
C. Übergang der Verantwortung an den Kanton
Übernahme der
Nachsorge und
Sanierung
a. bei Deponien
1 Der Kanton übernimmt Nachsorge und Sanierung fünf Jahre
nach Abnahme des Abschlussprojektes der Gesamtdeponie.
2 Die Übernahme durch den Kanton setzt ferner voraus, dass
a. die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie
ordnungsgemäss durchgeführt wurde,
b. die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand sind,
c. die für die Nachsorge und Sanierung erforderlichen dinglichen
Rechte und Nutzungseinschränkungen dem Kanton unentgeltlich
übertragen bzw. eingeräumt worden sind,
d. die erforderlichen technischen Vorrichtungen zur Einleitung des
Sickerwassers in ein oberirdisches Gewässer erstellt oder finanziell
und rechtlich gesichert sind,
e. bei Deponien des Typs B das Sickerwasser eine Beschaffenheit auf-
weist, die eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erlaubt,
f. die Abgaben vollständig in den Deponiefonds eingezahlt worden
sind.
3 Das AWEL kann in der letzten Betriebsbewilligung weitere Voraus-
setzungen für die Übernahme festlegen, wenn besondere Umstände
oder die Gefährdung der Schutzgüter dies erfordern.
4 Sind die Voraussetzungen für die Übernahme nicht erfüllt, besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Abgaben für die ver-
kürzte Dauer der Nachsorge durch den Kanton.
b. bei Industrie-
Ablagerungen
1 Der Kanton kann die Nachsorge und eine spätere Sanierung
von Industrie-Ablagerungen übernehmen, wenn der Standort nicht im
Sinne von Art. 32 c Abs. 1 USG sanierungsbedürftig ist.
2 Übernimmt der Kanton Nachsorge und Sanierung, regelt das
AWEL mit der Inhaberin oder dem Inhaber vorgängig vertraglich ins-
besondere
a. die einmalige Abgabe in den Deponiefonds,
b. die Voraussetzungen für den Rückgriff auf die Inhaberin oder den
Inhaber der Deponie,
4
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
712.12
c. die unentgeltliche Übertragung oder Einräumung der für die Nach-
sorge und die Sanierung durch den Kanton erforderlichen dinglichen
Rechte und Nutzungseinschränkungen.
1 Erreichen die abgelagerten Stoffe Endlagerqualität, kann Dauer
die Deponie oder die Industrie-Ablagerung unter Beachtung von Art. 43
VVEA aus der Nachsorge entlassen werden.
2 Das AWEL prüft in geeigneten Abständen, ob die Endlagerquali-
tät erreicht und eine Entlassung sachgerecht ist.
3 Die Pflicht zur Sanierung bleibt über das Ende der Nachsorge
hinaus beim Kanton.
1 Nach Beendigung der Nachsorge unterhält der Kanton die Unterhalt von
Entwässerungsanlagen für die Einleitung in ein oberirdisches Gewäs- Entwässerungs-
ser während weiteren 20 Jahren.
anlagen
2 Die dinglichen Rechte werden nach Abschluss der Unterhaltsver-
pflichtung des Kantons an die Berechtigten zurückübertragen. Sie wer-
den aufgehoben, soweit sie nicht mehr benötigt werden.
1 Die Kosten des Kantons für Nachsorge, Unterhalt der Ent- Kostentragung
wässerungsanlagen sowie Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen
werden dem Deponiefonds belastet.
2 Soweit Dritte bei Sanierungen als Verursacher belangt werden
können, werden die Kosten im Rahmen der Kostenverteilung gemäss
1 Abgabepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundsatz
Deponie.
2 Das AWEL regelt die Abgabe pro Tonne deponiertes Material in
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inha-
ber der Deponie.
1. 20-1 . 1. 20 - 107
5
712.12
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
3 Wird eine Deponie nach § 1 Abs. 3 vom Geltungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen und wurden bereits Abgaben in den Depo-
niefonds geleistet, werden diese bis zur Höhe des Rückkaufwerts zurück-
erstattet.
1 Die Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton berechnet
sich aus dem Produkt der teuerungs- und zinsbereinigten jährlichen Kos-
ten für die Nachsorge und der Anzahl Jahre der Nachsorgedauer pro
Kompartiment, geteilt durch die nach Massgabe des Deponievolumens
berechnete Tonnage. Nach Abschluss der Deponie werden Differenzen
ausgeglichen.
2 Zur Berechnung der Abgabe wird die folgende Anzahl Jahre für
die Nachsorge durch den Kanton zugrunde gelegt
a. bei Deponien Typ C
25 Jahre,
b. bei Deponien Typ D und Typ E: 45 Jahre.
3 Bis die Abgabe nach § 16 Abs. 2 geregelt wird, erhebt das AWEL
für die Nachsorge eine Abgabe von Fr. 4 pro Tonne abgelagerten Ab-
fall bei Deponien der Typen C, D und E.
Die jährliche Abgabe bei Deponien der Typen B, C, D und E
entspricht dem Quotienten zwischen den teuerungs- und zinsbereinig-
ten Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen während 20 Jah-
ren und der Anzahl Jahre bis zum Abschluss der Deponie.
Pro Tonne abgelagerten Abfall wird folgende Abgabe erho-
ben
a. Deponie Typ B
Fr. 0.34,
b. Deponie Typ C
Fr. 1.36,
c. Deponie Typ D: Fr. 1.36,
d. Deponie Typ E: Fr. 1.70.
1 Die jährlichen Abgaben werden im zweiten Quartal des
Folgejahres erhoben.
2 Die Beträge gemäss §§ 17–19 beruhen auf dem Landesindex der
Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL passt die Ab-
gaben jährlich dem Indexstand des Monats Dezember des Vorjahres an.
3 Wird die Dauer der Nachsorge durch den Kanton durch besondere
Leistungen der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie wesentlich ver-
kürzt, können die Abgaben für die Nachsorge und den Unterhalt der
Entwässerungsanlage herabgesetzt werden.
6
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
B. Abgabepflicht bei Industrie-Ablagerungen
712.12
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Industrie-Ablagerung Grundsatz
gemäss § 12, deren Nachsorge und künftig notwendig werdende Sanie-
rungsmassnahmen der Kanton übernimmt, leistet eine einmalige Ab-
gabe in den Deponiefonds.
1 Die einmalige Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton Einmalige
berechnet sich aus dem Produkt der zins- und teuerungsbereinigten Abgabe
durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Jahre,
für die der Kanton die Nachsorge übernimmt.
2 Die einmalige Abgabe für Sanierungen beträgt 5% der mutmass-
lichen Kosten für das vollständige Entfernen und Entsorgen des ge-
samten Deponieinhalts sowie Fr. 5 pro m³ Deponievolumen für weitere
Massnahmen.
3 Der Betrag für weitere Massnahmen beruht auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL berech-
net die Abgabe nach dem aktuellen Indexstand zum Zeitpunkt der Er-
hebung.
C. Verwaltung des Deponiefonds und Verwendung der Mittel
1 Das AWEL verwaltet den Deponiefonds und entscheidet Verwaltung
über die Verwendung der Fondsmittel.
2 Die Baudirektion legt auf der Grundlage der Zahl der dieser Ver-
ordnung unterstellten Deponien und der voraussichtlichen Nachsorge-
und Sanierungskosten einen Tiefst- und Höchstbestand des Deponie-
fonds fest.
Die Fondsmittel werden verwendet für die Finanzierung
a. der Nachsorge durch den Kanton,
b. der Sanierung durch den Kanton,
c. der Unterhaltskosten des Kantons gemäss § 14,
d. des Verwaltungsaufwands des Kantons.
Verwendung
der Fondsmittel
1 Das AWEL informiert die Inhaberinnen und Inhaber der Information
Deponien regelmässig über den Stand des Fonds und die Verwendung und Austausch
der Fondsmittel.
2 Zwischen dem AWEL und den Inhaberinnen und Inhabern der
Deponien findet ein regelmässiger Austausch über technische und finan-
zielle Belange statt.
1. 1. 20-107
7
712.12
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
1 Verträge, die auf der Grundlage der Verordnung über die
Nachsorge und Sanierung von Deponien vom 8. März 2000 abgeschlos-
sen wurden, werden auf den 31. Dezember 2021 gekündigt.
2 Bereits bezahlte Abgaben werden an die nach Massgabe dieser Ver-
ordnung zu leistenden Abgaben für die Nachsorge und die Sanierung,
einschliesslich der Kosten für den Unterhalt der Entwässerungsanlagen,
angerechnet.
8
1 OS 74, 617; Begründung siehe ABI 2019-11-01. Vom Bund genehmigt am 16. De-
zember 2019.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 712.1.
4 SR 814.01.
5 SR 814.600.
USG anteilmässig den Dritten überbunden. Die erhältlich ge-
machten Kosten werden dem Deponiefonds gutgeschrieben.
3 Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie während der Be-
triebsdauer oder der Dauer der ihr oder ihm obliegenden Nachsorge
erhebliche Pflichtverletzungen begangen oder vorsätzlich falsche Anga-
ben gemacht, wird auf sie oder ihn Rückgriff genommen.
3. Abschnitt: Deponiefonds
A. Abgabepflicht bei Deponien
VVEA bewilligt und dessen Umsetzung abgenommen hat.
und der
Deponie