712.11
ABFVOLEDOSR
CH-ZH
Art. 9 : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 9
1 Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein
angemessenes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht
ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme
erhoben werden.
2 Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung,
die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Ver-
packungen sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst.
3 Die rücknahmepflichtigen Hersteller und Händler haben dem
AWEL auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgeltes zu
geben.7
Erleichte-
rungen für
Kleinbetriebe