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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Art. 9 : Abfallverordnung (AbfV)

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Art. 9

1 Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein

angemessenes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht

ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme

erhoben werden.

2 Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung,

die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Ver-

packungen sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst.

3 Die rücknahmepflichtigen Hersteller und Händler haben dem

AWEL auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgeltes zu

geben.7

Erleichte-

rungen für

Kleinbetriebe

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