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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Art. 8 : Abfallverordnung (AbfV)

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Art. 8

1 Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. a sind von den Inhaberinnen Ablieferung

und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler der Ware

abzugeben.

2 Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür

vorgesehene Stellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammel-

stellen, abgegeben werden.

1.7. 18-101 3

712.11 Abfallverordnung (AbfV)

Entgelt

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