712.11
ABFVOLEDOSR
CH-ZH
Art. 8 : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 8
1 Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. a sind von den Inhaberinnen Ablieferung
und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler der Ware
abzugeben.
2 Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür
vorgesehene Stellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammel-
stellen, abgegeben werden.
1.7. 18-101 3
712.11 Abfallverordnung (AbfV)
Entgelt