712.11
ABFVOLEDOSR
CH-ZH
Art. 7 : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 7
1 Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die pri- Verpackungen
vaten Endverbraucherinnen und Endverbraucher sich unmittelbar beim mit Rück-
Erwerb der Ware der Verpackung entledigen. behaltepflicht
2 Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Ge-
wichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später
zurückgegeben werden.