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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Art. 7 : Abfallverordnung (AbfV)

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Art. 7

1 Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die pri- Verpackungen

vaten Endverbraucherinnen und Endverbraucher sich unmittelbar beim mit Rück-

Erwerb der Ware der Verpackung entledigen. behaltepflicht

2 Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Ge-

wichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später

zurückgegeben werden.

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