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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Art. 6 : Abfallverordnung (AbfV)

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Art. 6

1 Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Waren mit

Bestandteile: Rücknahme-

a. Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder, pflicht

b. sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche,

c. Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestim-

mungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Ent-

ladungslampen, ausgenommen Altöl.

2 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen

vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbrauche-

rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall

anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahr-

zeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahr-

zeuge jeder Marke zurückzunehmen.

3 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss

Abs. 1 lit. b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern

beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen.

4 Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen

vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbrauche-

rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.

5 Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer

Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.

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