Art. 6 : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 6
1 Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Waren mit
Bestandteile: Rücknahme-
a. Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder, pflicht
b. sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche,
c. Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestim-
mungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Ent-
ladungslampen, ausgenommen Altöl.
2 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen
vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbrauche-
rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall
anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahr-
zeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahr-
zeuge jeder Marke zurückzunehmen.
3 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss
Abs. 1 lit. b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern
beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen.
4 Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen
vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbrauche-
rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.
5 Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer
Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.