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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Art. 4b : Abfallverordnung (AbfV)

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Art. 4b

8 1 Zuständig für den Vollzug von § 17 AbfG³ sind

das AWEL bei den Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen,

die Gemeinden in den übrigen Fällen.

2 Die Stadt Zürich ist auf ihrem Gebiet auch bei Betrieben mit sehr

umweltrelevanten Prozessen zuständig, ausgenommen stadteigene

Betriebe, störfallrelevante Betriebe, Abfallanlagen und Empfänger-

betriebe nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit

Abfällens.

2

Abfallverordnung (AbfV) 712.11

II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen

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