712.11
ABFVOLEDOSR
CH-ZH
Art. 4b : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 4b
8 1 Zuständig für den Vollzug von § 17 AbfG³ sind
das AWEL bei den Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen,
die Gemeinden in den übrigen Fällen.
2 Die Stadt Zürich ist auf ihrem Gebiet auch bei Betrieben mit sehr
umweltrelevanten Prozessen zuständig, ausgenommen stadteigene
Betriebe, störfallrelevante Betriebe, Abfallanlagen und Empfänger-
betriebe nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit
Abfällens.
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Abfallverordnung (AbfV) 712.11
II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen