Art. 4a : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 4a
6 1 Die Baudirektion ist zuständig für
das Erteilen der Errichtungsbewilligung nach § 2,
die Verpflichtung zur Einrichtung eines Bahntransports nach § 22
des Abfallgesetzes³,
c. den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und
Weisungen.
2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kan-
tonale Fachstelle für Abfallwirtschaft. Es ist zuständig für die übrigen
Aufgaben, die gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (AbfG)³ der
zuständigen Direktion des Regierungsrates übertragen sind. Insbeson-
dere
a. überwacht es die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten
gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die
Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen,
b. berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der
Abfallwirtschaft,
c. beschafft es zusammen mit den Gemeinden die zum Vollzug des
Abfallgesetzes³ notwendigen Daten,
d. vollzieht es die Bestimmungen über Altlasten und belastete Bau-
abfälle,
e. stellt es die zuständige kantonale Behörde gemäss der Verordnung
über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 20055 dar.