712.11
ABFVOLEDOSR
CH-ZH
Art. 3a : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 3a
10 1 Die Bauherrschaft teilt der örtlichen Baubehörde den
Abbruch einer Baute oder Anlage rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten
mit, auch wenn keine Baubewilligung nötig ist. Die Mitteilung enthält
die Angaben nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember
2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen4.
2 Die Bauherrschaft weist der örtlichen Baubehörde auf deren Ver-
langen nach Abschluss der Arbeiten nach, dass die Abfälle entspre-
chend den Vorgaben entsorgt wurden.