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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Art. 3 : Abfallverordnung (AbfV)

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Art. 3

1 Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Pflicht zur

Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haus- getrennten

halten.

2 Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Sied-

lungsabfälle vorschreiben.

3 Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inha-

berin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der ent-

sprechenden Sammlung zuzuführen.

Sammlung

1.7. 18-101

1

712.11 Abfallverordnung (AbfV)

Rückbau von

Bauten und

Anlagen

Altlasten

Zuständigkeiten

a. Im

Allgemeinen

b. Mit Bezug

auf Abfälle

aus Unter-

nehmungen

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