712.11
ABFVOLEDOSR
CH-ZH
Art. 3 : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 3
1 Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Pflicht zur
Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haus- getrennten
halten.
2 Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Sied-
lungsabfälle vorschreiben.
3 Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inha-
berin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der ent-
sprechenden Sammlung zuzuführen.
Sammlung
1.7. 18-101
1
712.11 Abfallverordnung (AbfV)
Rückbau von
Bauten und
Anlagen
Altlasten
Zuständigkeiten
a. Im
Allgemeinen
b. Mit Bezug
auf Abfälle
aus Unter-
nehmungen