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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Art. 2 : Abfallverordnung (AbfV)

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Art. 2

7 1 Eine kantonale Errichtungsbewilligung und eine kantonale Errichtungs-

Betriebsbewilligung sind erforderlich für

a. Deponien,

b. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere

Verbrennungsanlagen,

c. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprü-

fung unterstehen.

2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anla-

gen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme

der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilli-

gung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt

getroffen sind.

bewilligung

und Betriebs-

bewilligung

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