712.11
ABFVOLEDOSR
CH-ZH
Art. 2 : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 2
7 1 Eine kantonale Errichtungsbewilligung und eine kantonale Errichtungs-
Betriebsbewilligung sind erforderlich für
a. Deponien,
b. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere
Verbrennungsanlagen,
c. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprü-
fung unterstehen.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anla-
gen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme
der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilli-
gung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt
getroffen sind.
bewilligung
und Betriebs-
bewilligung