712.11
ABFVOLEDOSR
CH-ZH
Art. 1 : Abfallverordnung (AbfV)
Art. 1
Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie un- Bindung des
selbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grund- Gemeinwesens
sätze der Abfallwirtschaft, insbesondere
a. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tief-
bauten sowie von technischen Anlagen,
b. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen,
Grünanlagen,
c. beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahr-
zeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien,
d. bei der Vergabe von Aufträgen.