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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Art. 1 : Abfallverordnung (AbfV)

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Art. 1

Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie un- Bindung des

selbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grund- Gemeinwesens

sätze der Abfallwirtschaft, insbesondere

a. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tief-

bauten sowie von technischen Anlagen,

b. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen,

Grünanlagen,

c. beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahr-

zeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien,

d. bei der Vergabe von Aufträgen.

Abfallverordnung (AbfV) Art. 2 →

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