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712.11 ABFVOLEDOSR CH-ZH

Abfallverordnung (AbfV) (ABFV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie un- Bindung des

selbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grund- Gemeinwesens

sätze der Abfallwirtschaft, insbesondere

a. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tief-

bauten sowie von technischen Anlagen,

b. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen,

Grünanlagen,

c. beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahr-

zeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien,

d. bei der Vergabe von Aufträgen.

7 1 Eine kantonale Errichtungsbewilligung und eine kantonale Errichtungs-

Betriebsbewilligung sind erforderlich für

a. Deponien,

b. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere

Verbrennungsanlagen,

c. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprü-

fung unterstehen.

2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anla-

gen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme

der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilli-

gung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt

getroffen sind.

bewilligung

und Betriebs-

bewilligung

1 Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Pflicht zur

Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haus- getrennten

halten.

2 Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Sied-

lungsabfälle vorschreiben.

3 Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inha-

berin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der ent-

sprechenden Sammlung zuzuführen.

Sammlung

1.7. 18-101

1

712.11 Abfallverordnung (AbfV)

Rückbau von

Bauten und

Anlagen

Altlasten

Zuständigkeiten

a. Im

Allgemeinen

b. Mit Bezug

auf Abfälle

aus Unter-

nehmungen

die nach Inkrafttreten angezeigt werden.

4

1 OS 56, 341. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).

2 Vom Kantonsrat am 5. Juni 2000, vom Bund am 9. August 2000 genehmigt.

3 LS 712.1.

4 SR 814.600.

5 SR 814.610.

6 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

7 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

8 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 69, 3; AB1 2013-06-07). In Kraft

seit 25. Januar 2014.

9 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 69, 3; AB1 2013-06-07). In Kraft

seit 25. Januar 2014.

10 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 188; AB12018-04-20). In Kraft

seit 1. Juni 2018.

10 1 Die Bauherrschaft teilt der örtlichen Baubehörde den

Abbruch einer Baute oder Anlage rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten

mit, auch wenn keine Baubewilligung nötig ist. Die Mitteilung enthält

die Angaben nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember

2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen4.

2 Die Bauherrschaft weist der örtlichen Baubehörde auf deren Ver-

langen nach Abschluss der Arbeiten nach, dass die Abfälle entspre-

chend den Vorgaben entsorgt wurden.

7 Anordnungen über den Vollzug der Bestimmungen über

Altlasten können im Grundbuch angemerkt werden.

6 1 Die Baudirektion ist zuständig für

das Erteilen der Errichtungsbewilligung nach § 2,

die Verpflichtung zur Einrichtung eines Bahntransports nach § 22

des Abfallgesetzes³,

c. den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und

Weisungen.

2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kan-

tonale Fachstelle für Abfallwirtschaft. Es ist zuständig für die übrigen

Aufgaben, die gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (AbfG)³ der

zuständigen Direktion des Regierungsrates übertragen sind. Insbeson-

dere

a. überwacht es die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten

gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die

Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen,

b. berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der

Abfallwirtschaft,

c. beschafft es zusammen mit den Gemeinden die zum Vollzug des

Abfallgesetzes³ notwendigen Daten,

d. vollzieht es die Bestimmungen über Altlasten und belastete Bau-

abfälle,

e. stellt es die zuständige kantonale Behörde gemäss der Verordnung

über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 20055 dar.

8 1 Zuständig für den Vollzug von § 17 AbfG³ sind

das AWEL bei den Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen,

die Gemeinden in den übrigen Fällen.

2 Die Stadt Zürich ist auf ihrem Gebiet auch bei Betrieben mit sehr

umweltrelevanten Prozessen zuständig, ausgenommen stadteigene

Betriebe, störfallrelevante Betriebe, Abfallanlagen und Empfänger-

betriebe nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit

Abfällens.

2

Abfallverordnung (AbfV) 712.11

II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen

Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzen- Rücknahme-

ten sowie Grosshandels- und Detailhandelsbetriebe mit Betriebsstät- pflichtige

ten im Kanton Zürich, die Waren und Verpackungen gemäss den §§ 6 Hersteller

und 7 an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben. und Händler

1 Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Waren mit

Bestandteile: Rücknahme-

a. Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder, pflicht

b. sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche,

c. Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestim-

mungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Ent-

ladungslampen, ausgenommen Altöl.

2 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen

vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbrauche-

rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall

anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahr-

zeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahr-

zeuge jeder Marke zurückzunehmen.

3 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss

Abs. 1 lit. b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern

beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen.

4 Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen

vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbrauche-

rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.

5 Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer

Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.

1 Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die pri- Verpackungen

vaten Endverbraucherinnen und Endverbraucher sich unmittelbar beim mit Rück-

Erwerb der Ware der Verpackung entledigen. behaltepflicht

2 Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Ge-

wichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später

zurückgegeben werden.

1 Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. a sind von den Inhaberinnen Ablieferung

und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler der Ware

abzugeben.

2 Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür

vorgesehene Stellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammel-

stellen, abgegeben werden.

1.7. 18-101 3

712.11 Abfallverordnung (AbfV)

Entgelt

1 Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein

angemessenes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht

ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme

erhoben werden.

2 Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung,

die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Ver-

packungen sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst.

3 Die rücknahmepflichtigen Hersteller und Händler haben dem

AWEL auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgeltes zu

geben.7

Erleichte-

rungen für

Kleinbetriebe

1 Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§ 6 und 7

für jene Waren und Verpackungen verpflichtet, die sie selbst verkauft

haben. Ist die Rücknahme mit dem Kauf einer vergleichbaren Ware

verbunden, so gilt § 6 uneingeschränkt.

2 Als Kleinbetriebe gelten Detailhandelsbetriebe mit einer Verkaufs-

fläche von weniger als 30 m² und mit weniger als drei Vollzeitstellen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. April 2018 (OS 73, 188)

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