712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 9 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 9
1 Zur Behebung einer bestehenden oder zur Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt ordnen die
kantonalen Behörden die erforderlichen Massnahmen an.
2 Zur Überwachung und Kontrolle von Abfallanlagen können die
kantonalen Behörden die Massnahmen auf Kosten des Verursachers
oder des Anlageinhabers anordnen und durchführen. Für technische
Kontrollen werden nach Möglichkeit ausgewiesene private Fachleute
beigezogen.
3 Die Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den
Abfallanlagen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
Abfallwirtschaft
Sicherungs-,
Zwangs-
und Kontroll-
massnahmen