Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 9

1 Zur Behebung einer bestehenden oder zur Abwehr einer

unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt ordnen die

kantonalen Behörden die erforderlichen Massnahmen an.

2 Zur Überwachung und Kontrolle von Abfallanlagen können die

kantonalen Behörden die Massnahmen auf Kosten des Verursachers

oder des Anlageinhabers anordnen und durchführen. Für technische

Kontrollen werden nach Möglichkeit ausgewiesene private Fachleute

beigezogen.

3 Die Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den

Abfallanlagen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

Abfallwirtschaft

Sicherungs-,

Zwangs-

und Kontroll-

massnahmen

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