Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

1 Die Direktion13 beschafft zusammen mit den Gemeinden Erhebung

die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten, wie Angaben von Daten der

über Stoffflüsse, Abfallmengen, Abfallarten und Abfallherkunft.

2 Unternehmungen, die Abfälle verursachen, Abfälle sammeln und

Abfallanlagen betreiben, können verpflichtet werden, die nötigen Daten

zur Verfügung zu stellen.

3 Die Behörden tragen berechtigten Interessen an der vertrau-

lichen Behandlung der Daten Rechnung.

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