712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 8 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 8
1 Die Direktion13 beschafft zusammen mit den Gemeinden Erhebung
die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten, wie Angaben von Daten der
über Stoffflüsse, Abfallmengen, Abfallarten und Abfallherkunft.
2 Unternehmungen, die Abfälle verursachen, Abfälle sammeln und
Abfallanlagen betreiben, können verpflichtet werden, die nötigen Daten
zur Verfügung zu stellen.
3 Die Behörden tragen berechtigten Interessen an der vertrau-
lichen Behandlung der Daten Rechnung.