Art. 6 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 6
13 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion)
erfüllt folgende Aufgaben
a. Sie trifft die zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vor-
schriften erforderlichen Massnahmen und Anordnungen, soweit
dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden, und erteilt die
in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen.
b. Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der am Vollzug
dieses Gesetzes beteiligten Behörden und Privaten.
c. Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen technischen und organi-
satorischen Weisungen und Richtlinien.
d. Sie beaufsichtigt die Gemeinden und die Privaten im Bereich der
Abfallwirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,
und überwacht die ihnen gemäss den eidgenössischen und kanto-
nalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflich-
tungen.
e. Sie kann insbesondere über die Vermeidung, Verminderung und
Verwertung von Abfällen, über die Ablieferungs- und Rücknahme-
pflicht und über die Zuweisung bestimmter Abfälle zu bestimmten
Abfallanlagen Vereinbarungen abschliessen.
f. Sie erfüllt die Aufgaben der Kantonalen Fachstelle für die Abfall-
wirtschaft.
g. Sie berät und informiert Gemeinden und Private in Fragen der
Abfallwirtschaft.