Art. 4 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 4
1 Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf Bewilligungs-
zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung einer kantonalen Bewilli- pflicht
gung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser
Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.
1.7.14 - 85
1
712.1
Abfallgesetz (AbfG)
Aufgaben
der Direktion
2 Deponien und Verbrennungsanlagen erfordern eine kantonale
Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat kann weitere Abfallanlagen
bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen. Die Betriebs-
bewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Ein-
gangskontrolle, die Behandlung der Abfälle, das Pflichtenheft und die
Ausbildung des Personals sowie die Betriebskontrolle fest. In die
Betriebsbewilligung für Deponien können Auflagen im Dienste einer
optimalen Nutzung knapper Kapazitäten, insbesondere Zulassungs-
beschränkungen, aufgenommen werden. Die Betriebsbewilligung wird
befristet. Wird sie neu erteilt, sind der Stand der Technik und die wirt-
schaftliche Tragbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
3 Bewilligungen samt Nebenbestimmungen können am Grundbuch
angemerkt werden.