Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

1 Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf Bewilligungs-

zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung einer kantonalen Bewilli- pflicht

gung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser

Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.

1.7.14 - 85

1

712.1

Abfallgesetz (AbfG)

Aufgaben

der Direktion

2 Deponien und Verbrennungsanlagen erfordern eine kantonale

Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat kann weitere Abfallanlagen

bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen. Die Betriebs-

bewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Ein-

gangskontrolle, die Behandlung der Abfälle, das Pflichtenheft und die

Ausbildung des Personals sowie die Betriebskontrolle fest. In die

Betriebsbewilligung für Deponien können Auflagen im Dienste einer

optimalen Nutzung knapper Kapazitäten, insbesondere Zulassungs-

beschränkungen, aufgenommen werden. Die Betriebsbewilligung wird

befristet. Wird sie neu erteilt, sind der Stand der Technik und die wirt-

schaftliche Tragbarkeit angemessen zu berücksichtigen.

3 Bewilligungen samt Nebenbestimmungen können am Grundbuch

angemerkt werden.

← Art. 3 Abfallgesetz (AbfG) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →