712.1
ABFGLDLRI
CH-ZH
Art. 39a : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 39a
10 1 Die Direktion13 erstellt schrittweise den Kataster der
belasteten Standorte nach Massgabe der vorhandenen Mittel sowie
der Bundesvorschriften. Die Inhaber der im Kataster der Altlasten
und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen können von der Direk-
tion13 jederzeit eine Verfügung über die Eintragung im Kataster der
belasteten Standorte verlangen, sofern sie ein aktuelles Interesse glaub-
haft machen können.
10
Abfallgesetz (AbfG)
712.1
2 Standorte bleiben im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen
nach bisherigem Recht, bis über ihren Eintrag im Kataster der belaste-
ten Standorte entschieden ist.