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712.1 ABFGLDLRI CH-ZH

Art. 39a : Abfallgesetz (AbfG)

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Art. 39a

10 1 Die Direktion13 erstellt schrittweise den Kataster der

belasteten Standorte nach Massgabe der vorhandenen Mittel sowie

der Bundesvorschriften. Die Inhaber der im Kataster der Altlasten

und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen können von der Direk-

tion13 jederzeit eine Verfügung über die Eintragung im Kataster der

belasteten Standorte verlangen, sofern sie ein aktuelles Interesse glaub-

haft machen können.

10

Abfallgesetz (AbfG)

712.1

2 Standorte bleiben im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen

nach bisherigem Recht, bis über ihren Eintrag im Kataster der belaste-

ten Standorte entschieden ist.

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