Art. 39 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 39
1 Mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in
unbeschränkter Höhe, wird bestraft, wer12
a. Kontrollen der Behörden erschwert oder verunmöglicht,
b. Verordnungen und Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Ge-
setz erlassen wurden, nicht befolgt,
c. als Betreiber einer Abfallanlage seine Übernahmeverpflichtungen
verletzt,
d. Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten Abfall-
anlage zuführt, obwohl er hiezu verpflichtet wäre,
e. ohne Bewilligung eine Abfallanlage erstellt oder betreibt,
f. Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen stehen lässt oder abla-
gert,
g. Abfälle nicht pflanzlicher Art ausserhalb von bewilligten Anlagen
verbrennt.
2 Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz sowie dieses Gesetzes sind der Direktion13 mitzu-
teilen.
3 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt
den Statthalterämtern.
Kataster
der belasteten
Standorte,
Einführung
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen10