Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 37

1 Die Rechnungsführung der Gemeinden über die Abfall-

wirtschaft hat eine vollständige Übersicht über die anfallenden Kosten

zu gewährleisten.

2 Die Gemeinden erheben nach Volumen oder Gewicht bemessene

kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder Containergebüh-

ren mit oder ohne pauschale Grundgebühr. Dabei sind regionale Lösun-

gen anzustreben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb,

Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die

übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen

Abgabe.

3 Betreiben Gemeinden oder Zweckverbände eine Deponie, wird

der für die Abschlussarbeiten und die Nachsorge bestimmte Gebühren-

teil jährlich als Rückstellung für diese Zwecke in der Rechnung ausge-

wiesen.

4 Zweckverbände, welche eine Deponie betreiben, können erst auf-

gelöst werden, wenn sie ihre Abschluss- und Nachsorgeaufgaben erfüllt

haben. Austretende Gemeinden haften für die Kosten wie eine Ver-

bandsgemeinde.

1.7.14-85

9

712.1

IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen16

Abfallgesetz (AbfG)

Rechtsschutz

a. Rekursinstanz

b. Behörden-

beschwerde

Straf-

bestimmungen

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00189 · zh (§ 37 Abs. 2 AbfG)
Lack of Legal Basis for Municipal Waste Fee
Cited as not being a formal legal basis for the municipal waste fee in dispute because it does not regulate the amount or the basis for assessment of waste fees.