Art. 37 : Abfallgesetz (AbfG)
Art. 37
1 Die Rechnungsführung der Gemeinden über die Abfall-
wirtschaft hat eine vollständige Übersicht über die anfallenden Kosten
zu gewährleisten.
2 Die Gemeinden erheben nach Volumen oder Gewicht bemessene
kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder Containergebüh-
ren mit oder ohne pauschale Grundgebühr. Dabei sind regionale Lösun-
gen anzustreben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die
übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen
Abgabe.
3 Betreiben Gemeinden oder Zweckverbände eine Deponie, wird
der für die Abschlussarbeiten und die Nachsorge bestimmte Gebühren-
teil jährlich als Rückstellung für diese Zwecke in der Rechnung ausge-
wiesen.
4 Zweckverbände, welche eine Deponie betreiben, können erst auf-
gelöst werden, wenn sie ihre Abschluss- und Nachsorgeaufgaben erfüllt
haben. Austretende Gemeinden haften für die Kosten wie eine Ver-
bandsgemeinde.
1.7.14-85
9
712.1
IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen16
Abfallgesetz (AbfG)
Rechtsschutz
a. Rekursinstanz
b. Behörden-
beschwerde
Straf-
bestimmungen